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617.11 CH-SO

§ 4 Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank - Inkrafttreten und Aufhebung dieses Gesetzes

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§ 4 Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank · Inkrafttreten und Aufhebung dieses Gesetzes

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt nur in Kraft, wenn die Änderung der Kantonsverfassung (im Zusammenhang mit der Totalprivatisierung der Solothurner Kantonalbank) vom Volk angenommen wird. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Das Gesetz über die Solothurner Kantonalbank vom 11. Juni 1922 wird aufgehoben, sobald die Solothurner Kantonalbank in die Nachfolgegesellschaft überführt ist. Der Regierungsrat stellt den Zeitpunkt der Aufhebung fest.

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