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§ 3 Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank - Ablösung der Staatsgarantie

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§ 3 Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank · Ablösung der Staatsgarantie

1. Der Kanton haftet nicht für die von der Nachfolgegesellschaft der Solothurner Kantonalbank eingegangenen Verpflichtungen.

2. Der Kanton haftet für die von der Solothurner Kantonalbank eingegangenen und von der Nachfolgegesellschaft übernommenen Verpflichtungen bis zu ihrer Fälligkeit. Wenn für einzelne Verpflichtungen keine Fälligkeit eintritt, haftet der Staat dafür während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3. Der Kanton sorgt vertraglich dafür, dass der Mehrheitsaktionär der Nachfolgegesellschaft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Risiken der Staatshaftung für die von der Solothurner Kantonalbank eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.

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