617.11
CH-SO
§ 1 Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank - Grundsatz
§ 1 Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank · Grundsatz
1. Die Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf.
2. Zu diesem Zweck kann sie auf dem Wege der Fusion im Sinne von Artikel 748 OR oder auf andere Weise in die Nachfolgegesellschaft überführt werden.