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§ 91 Gebührentarif (GT) - Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Staatskanzlei
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§ 91 GT · Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille

1. Die Gebühren betragen für

a) die Beglaubigung 20

b) die Bescheinigung 20

c) das Ausstellen einer Apostille 30

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