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§ 9 Gebührentarif (GT) - Verzugszins

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 GT · Verzugszins

1. In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.

1bis Von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden wird kein Verzugszins erhoben.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung. Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugszinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.

3. Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.

4. Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Verzugszins erhoben.

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