615.11
GTCG
CH-SO
§ 8 Gebührentarif (GT) - Fälligkeit, Zahlungsfrist
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 GT · Fälligkeit, Zahlungsfrist
1. Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch das Recht bestimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und des Auslagenersatzes sogleich geleistet und gefordert werden.
2. Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestellt werden, werden mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.