615.11
GTCG
CH-SO
§ 73 Gebührentarif (GT) - Zu viel bezahlte Ordnungsbussen
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
§ 73 GT · Zu viel bezahlte Ordnungsbussen
1. Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Beträgen, die zusammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussenverordnung vom 4. Mai 1996 geleistet wurden, beträgt 20 Franken.
2. Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordnungsbusse um weniger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorgenommen.
3. Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel geleisteten Betrag verrechnet.
4. Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages vollumfänglich und gebührenfrei.