615.11
GTCG
CH-SO
§ 71 Gebührentarif (GT) - Verkehrserziehung
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
§ 71 GT · Verkehrserziehung
1. Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Verkehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterstehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977) betragen 20-100 Franken.