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615.11 GTCG CH-SO

§ 7 Gebührentarif (GT) - Kontrolle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 GT · Kontrolle

1. Das Finanzdepartement kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.

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