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615.11 GTCG CH-SO

§ 67 Gebührentarif (GT) - Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
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§ 67 GT · Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge

1. Es sind folgende Gebühren geschuldet

a)* Verwendung eines Polizeibootes oder eines unbemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde: 100

b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

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