615.11
GTCG
CH-SO
§ 67 Gebührentarif (GT) - Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
§ 67 GT · Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge
1. Es sind folgende Gebühren geschuldet
a)* Verwendung eines Polizeibootes oder eines unbemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde: 100
b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs