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§ 64 Gebührentarif (GT) - Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
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§ 64 GT · Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen

1. Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverfügungen betragen 100 Franken.

2. Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person und in derselben Sache beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Person konnte der ersten Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachkommen.

3. Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen aus

a) der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und

b) den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs.

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