615.11
GTCG
CH-SO
§ 62 Gebührentarif (GT) - Lagern und Einstellen
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
§ 62 GT · Lagern und Einstellen
1. Die Gebühren betragen für das
a)* Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge: 20-6'000
b) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge: Selbstkosten
c) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände: 20-500
2. Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.