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615.11 GTCG CH-SO

§ 62 Gebührentarif (GT) - Lagern und Einstellen

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
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§ 62 GT · Lagern und Einstellen

1. Die Gebühren betragen für das

a)* Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge: 20-6'000

b) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge: Selbstkosten

c) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände: 20-500

2. Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

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