615.11
GTCG
CH-SO
§ 59 Gebührentarif (GT) - Alarm
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
§ 59 GT · Alarm
1. Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an
a) eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs): 500-1'000
b)* Nutzungsgebühr, pro Jahr: 350
c) Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau: 300-1'000
2. Für das Ausrücken bei Fehlalarmen (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren pro Fehlalarm 350 Franken.
a)* ...
b)* ...
3. Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.