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§ 59 Gebührentarif (GT) - Alarm

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
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§ 59 GT · Alarm

1. Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an

a) eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs): 500-1'000

b)* Nutzungsgebühr, pro Jahr: 350

c) Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau: 300-1'000

2. Für das Ausrücken bei Fehlalarmen (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren pro Fehlalarm 350 Franken.

a)* ...

b)* ...

3. Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.

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