Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.11 GTCG CH-SO

§ 58 Gebührentarif (GT) - Gewerbsmässige Tätigkeit

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 GT · Gewerbsmässige Tätigkeit

1. Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 betragen 200-500 Franken.

← § 57 GT Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht § 59 GT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →