615.11
GTCG
CH-SO
§ 58 Gebührentarif (GT) - Gewerbsmässige Tätigkeit
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Öffentliche Sicherheit
§ 58 GT · Gewerbsmässige Tätigkeit
1. Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 betragen 200-500 Franken.