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§ 5 Gebührentarif (GT) - Vorschuss

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 GT · Vorschuss

1. Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

2. Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung.

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