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§ 41 Gebührentarif (GT) - Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere Dienstleistungen

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Gesundheit
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§ 41 GT · Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere Dienstleistungen

1. Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Betriebsbewilligungen betragen für

a)* öffentliche Apotheken und Drogerien: 100-2'000

b)* ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken: 100-2'000

1.* ...

2.* ...

c)* Spital- und Heimapotheken: 100-2'000

cbis)* weitere Abgabestellen: 100-1'000

d)* den Versandhandel: 100-2'000

e)* ...

f)* die Lagerung von Blut und Blutprodukten: 100-1'000

g)* Spitäler: 2'000-10'000

gbis)* Pflegeheime: 1'000-5'000

h)* ...

i)* alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Tagesstätten für Erwachsene und Suchtinstitutionen gemäss der Sozialgesetzgebung: 500-5'000

2. Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung anderer Bewilligungen betragen für

a)* die Herstellung von Arzneimitteln: 400-2'000

abis)* die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Ausstellungen: 50-200

ater)* den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, welche der wissenschaftlichen Forschung dienen: 100-1'000

b)* die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung: 50-2'000

c)* das Betreiben eines Fumoirs: 50-1'000

3. Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall betragen 50-2'000 Franken.

4. Die Gebühren für die Prüfung und Bearbeitung von Meldungen, insbesondere betreffend 90-Tage-Dienstleistende aus EU/EFTA-Staaten, bewilligungsfreie Tätigkeiten und medizinische Leistungen in Apotheken, betragen 50-500 Franken.

5. Die Gebühren für Einzelfallanerkennungen von ausserkantonalen Institutionen in den Bereichen Alter, Sucht und Pflege gemäss der Sozialgesetzgebung betragen 50-500 Franken.

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