615.11
GTCG
CH-SO
§ 4 Gebührentarif (GT) - Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 GT · Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte
1. Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Regel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.