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615.11 GTCG CH-SO

§ 4 Gebührentarif (GT) - Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GT · Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte

1. Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Regel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

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