Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.11 GTCG CH-SO

§ 33 Gebührentarif (GT) - Berufsbildung

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Bildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 GT · Berufsbildung

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für

a) das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität: 200

b) Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Validierung der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturität nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung angemeldet haben und die damit verbundene Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht antreten, sind verpflichtet, die mit der Zulassung oder Anmeldung entstandenen Aufwendungen zurückzuerstatten: 100-300

c) die Laufbahnberatungen für Erwachsene mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung: 50-2'000

d) Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung: 100-4'000

← § 32bis GT Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht § 34 GT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →