§ 33 Gebührentarif (GT) - Berufsbildung
§ 33 GT · Berufsbildung
1. Folgende Gebühr ist geschuldet für
a) das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität: 200
b) Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Validierung der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturität nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung angemeldet haben und die damit verbundene Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht antreten, sind verpflichtet, die mit der Zulassung oder Anmeldung entstandenen Aufwendungen zurückzuerstatten: 100-300
c) die Laufbahnberatungen für Erwachsene mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung: 50-2'000
d) Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung: 100-4'000