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615.11 GTCG CH-SO

§ 30 Gebührentarif (GT) - Entschädigung des Erbenvertreters

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien
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§ 30 GT · Entschädigung des Erbenvertreters

1. Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.

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