615.11
GTCG
CH-SO
§ 30 Gebührentarif (GT) - Entschädigung des Erbenvertreters
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien
§ 30 GT · Entschädigung des Erbenvertreters
1. Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.