Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.11 GTCG CH-SO

§ 29 Gebührentarif (GT) - Entschädigung des Erbschaftsverwalters

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 GT · Entschädigung des Erbschaftsverwalters

1. Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amtschreiber festgesetzt.

← § 28 GT Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht § 30 GT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →