615.11
GTCG
CH-SO
§ 29 Gebührentarif (GT) - Entschädigung des Erbschaftsverwalters
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien
§ 29 GT · Entschädigung des Erbschaftsverwalters
1. Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amtschreiber festgesetzt.