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§ 28 Gebührentarif (GT) - Entschädigung der Inventurbeamten

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien
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§ 28 GT · Entschädigung der Inventurbeamten

1. Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inventars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durchführung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhandlung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

2. Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich nach jener für das Staatspersonal.

3. Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung trägt der Staat.

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