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§ 25 Gebührentarif (GT) - Sachenrecht

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Amtschreibereien
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§ 25 GT · Sachenrecht

1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sachenrecht geschuldet

a) Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag: 100-10'000

b) Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern keine Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchstaben h und i geschuldet ist: 200-1'000

c) Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechtes: 200-10'000

d) Begründung von Stockwerkeigentum: 1'000-15'000

e) Ausübung eines Vorkaufsrechtes: 100-1'000

f) Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes: 300-10'000

g) Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes: 200-10'000

h) Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes: 100-10'000

i) Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungsausweises für Grundbuchanmeldungen: 80-1'500

j) Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen: 1'000-35'000

k) Parzellierung und Vereinigung: 100-10'000

l) Vorvertrag: 100-10'000

m) in separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes: 20-10'000

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