§ 25 Gebührentarif (GT) - Sachenrecht
§ 25 GT · Sachenrecht
1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sachenrecht geschuldet
a) Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag: 100-10'000
b) Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern keine Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchstaben h und i geschuldet ist: 200-1'000
c) Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechtes: 200-10'000
d) Begründung von Stockwerkeigentum: 1'000-15'000
e) Ausübung eines Vorkaufsrechtes: 100-1'000
f) Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes: 300-10'000
g) Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes: 200-10'000
h) Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes: 100-10'000
i) Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungsausweises für Grundbuchanmeldungen: 80-1'500
j) Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen: 1'000-35'000
k) Parzellierung und Vereinigung: 100-10'000
l) Vorvertrag: 100-10'000
m) in separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes: 20-10'000