§ 24 Gebührentarif (GT) - Erbrecht
§ 24 GT · Erbrecht
1. Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbrecht geschuldet
a) Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages: 200-6'000
b) Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung): 50-3'000
c) Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages: 100-400
d) Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation: 150
e) Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars: 100-2'000
f) Errichtung eines Erbschaftsinventars: 300-10'000
g) Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren Rechtes usw.) entsprechend dem Zeitaufwand: 300-10'000
h) Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses: 100-10'000
i) Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinventars: 100-10'000
j) Erbenbescheinigung: 50-1'000