Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.11 GTCG CH-SO

§ 21 Gebührentarif (GT) - Besonderer Aufwand

Gebühren der Verwaltung - Gemeinsame Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 GT · Besonderer Aufwand

1. Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Absatz 2 Buchstabe a InfoDG) 50-2'000 Franken.

2. Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b InfoDG)

a) pro Diskette: 2

b) pro CD-ROM: 10

3. Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erhoben.

4. Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht 500-2'000 Franken.

5. Fotokopien

a) je A4-Seite: -.50

b) je A3-Seite: -.70

← § 20 GT Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht § 22 GT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →