615.11
GTCG
CH-SO
§ 21 Gebührentarif (GT) - Besonderer Aufwand
Gebühren der Verwaltung - Gemeinsame Gebühren
§ 21 GT · Besonderer Aufwand
1. Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Absatz 2 Buchstabe a InfoDG) 50-2'000 Franken.
2. Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b InfoDG)
a) pro Diskette: 2
b) pro CD-ROM: 10
3. Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erhoben.
4. Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht 500-2'000 Franken.
5. Fotokopien
a) je A4-Seite: -.50
b) je A3-Seite: -.70