Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.11 GTCG CH-SO

§ 20 Gebührentarif (GT) - Auskünfte, Expertisen, Gutachten

Gebühren der Verwaltung - Gemeinsame Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 GT · Auskünfte, Expertisen, Gutachten

1. Folgende Gebühr ist geschuldet für

a) schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: 50-5'000

b) mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: 50-5'000

← § 19 GT Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht § 21 GT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →