615.11
GTCG
CH-SO
§ 20 Gebührentarif (GT) - Auskünfte, Expertisen, Gutachten
Gebühren der Verwaltung - Gemeinsame Gebühren
§ 20 GT · Auskünfte, Expertisen, Gutachten
1. Folgende Gebühr ist geschuldet für
a) schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: 50-5'000
b) mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: 50-5'000