615.11
GTCG
CH-SO
§ 2 Gebührentarif (GT) - Auslagenersatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GT · Auslagenersatz
1. Auslagen wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Berichte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Einbinden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrichtungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungskosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.
2. Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestellten, die Tag- und Sitzungsgelder sowie die Verpflegungs- und Reiseentschädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.
3. Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrechnen.