615.11
GTCG
CH-SO
§ 17 Gebührentarif (GT) - Weisungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 17 GT · Weisungen
1. Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.