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615.11 GTCG CH-SO

§ 17 Gebührentarif (GT) - Weisungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 17 GT · Weisungen

1. Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.

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