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615.11 GTCG CH-SO

§ 162 Gebührentarif (GT) - Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung

Gebühren der Gerichte - Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
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§ 162 GT · Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung

1. Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung beträgt 100-3'000 Franken.

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