615.11
GTCG
CH-SO
§ 162 Gebührentarif (GT) - Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung
Gebühren der Gerichte - Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
§ 162 GT · Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung
1. Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung beträgt 100-3'000 Franken.