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615.11 GTCG CH-SO

§ 161 Gebührentarif (GT) - Entschädigungen

Gebühren der Gerichte - Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verwaltungsgerichtsverfahren
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§ 161 GT · Entschädigungen

1. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 160 sinngemäss anwendbar.

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