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615.11 GTCG CH-SO

§ 16 Gebührentarif (GT) - Verwendung der Gebühren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 GT · Verwendung der Gebühren

1. Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.

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