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§ 159 Gebührentarif (GT) - Entschädigung Anwalt erster Stunde

Gebühren der Gerichte - Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren
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§ 159 GT · Entschädigung Anwalt erster Stunde

1. Die Tätigkeiten des Anwalts der ersten Stunde werden durch den Kanton entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist, obwohl zum Zeitpunkt des Beizugs die Anordnung der amtlichen Verteidigung als wahrscheinlich erschien, und die Entschädigung bei der beschuldigten Person selber uneinbringlich ist. Der Staatsanwalt oder Jugendanwalt bestimmt die Entschädigung des Anwalts der ersten Stunde in Anwendung von § 158 Absätze 3 und 5. Artikel 135 Absätze 4 und 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 gelten sinngemäss.

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