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§ 158 Gebührentarif (GT) - Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen

Gebühren der Gerichte - Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren
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§ 158 GT · Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen

1. Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

2. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist analog anwendbar.

3. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

4. Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.

5. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz 3.

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