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§ 157 Gebührentarif (GT) - Auslagen

Gebühren der Gerichte - Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien
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§ 157 GT · Auslagen

1. Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidatoren und Übersetzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und andere Auslagen, die durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstanden sind, ersetzt.

2. Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro Tag nicht übersteigen.

3. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

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