615.11
GTCG
CH-SO
§ 155 Gebührentarif (GT) - Zeugengeld
Gebühren der Gerichte - Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien
§ 155 GT · Zeugengeld
1. Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.
2. Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnispflicht mangelhaft erfüllt.