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615.11 GTCG CH-SO

§ 155 Gebührentarif (GT) - Zeugengeld

Gebühren der Gerichte - Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien
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§ 155 GT · Zeugengeld

1. Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.

2. Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnispflicht mangelhaft erfüllt.

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