615.11
GTCG
CH-SO
§ 154 Gebührentarif (GT) - Vollzug von Bussen und Kosten
Gebühren der Gerichte - Friedensrichter
§ 154 GT · Vollzug von Bussen und Kosten
1. Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden.
2. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.