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615.11 GTCG CH-SO

§ 154 Gebührentarif (GT) - Vollzug von Bussen und Kosten

Gebühren der Gerichte - Friedensrichter
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§ 154 GT · Vollzug von Bussen und Kosten

1. Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden.

2. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.

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