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615.11 GTCG CH-SO

§ 153 Gebührentarif (GT) - Kostenvorschuss

Gebühren der Gerichte - Friedensrichter
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§ 153 GT · Kostenvorschuss

1. Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedensrichterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.

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