615.11
GTCG
CH-SO
§ 153 Gebührentarif (GT) - Kostenvorschuss
Gebühren der Gerichte - Friedensrichter
§ 153 GT · Kostenvorschuss
1. Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedensrichterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.