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§ 150 Gebührentarif (GT) - Kantonales Steuergericht

Gebühren der Gerichte - Verwaltungsgerichtssachen
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§ 150 GT · Kantonales Steuergericht

1. Folgende Gebühren sind geschuldet

a) Grundgebühr: 50-3'000

b) Zuschläge

1. Staatssteuerrekurse betreffend Einkommen und Ertrag: 1 Prozent des strittigen Einkommens/Ertrages

2. Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen und Kapital: 2 Promille des strittigen Vermögens/Kapitals

3. Gemeindesteuerrekurse: 50-1'500

4. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten ist: 1/3 der Gebühr nach Ziff. 1

5. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuerveranlagung: 10 Prozent der Gebühr nach Ziff. 1

6. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz 1 Buchstabe b GO: 5 Prozent des Abgabebetrages

7. Beschwerden gegen die Katasterschätzung: 2 Promille des strittigen Schätzungsbetrages

2. In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveranlagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 StG, Steueraufschub, Verfahrens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.

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