§ 150 Gebührentarif (GT) - Kantonales Steuergericht
§ 150 GT · Kantonales Steuergericht
1. Folgende Gebühren sind geschuldet
a) Grundgebühr: 50-3'000
b) Zuschläge
1. Staatssteuerrekurse betreffend Einkommen und Ertrag: 1 Prozent des strittigen Einkommens/Ertrages
2. Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen und Kapital: 2 Promille des strittigen Vermögens/Kapitals
3. Gemeindesteuerrekurse: 50-1'500
4. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten ist: 1/3 der Gebühr nach Ziff. 1
5. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer, bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuerveranlagung: 10 Prozent der Gebühr nach Ziff. 1
6. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz 1 Buchstabe b GO: 5 Prozent des Abgabebetrages
7. Beschwerden gegen die Katasterschätzung: 2 Promille des strittigen Schätzungsbetrages
2. In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveranlagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 StG, Steueraufschub, Verfahrens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.