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§ 146 Gebührentarif (GT) - Staatsgebühren

Gebühren der Gerichte - Strafsachen
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§ 146 GT · Staatsgebühren

1. Für Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen ist folgende Gebühr geschuldet

a) Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrichter

1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen: 50-15'000

2. Prozesse und andere Verrichtungen: 80-50'000

b) Amtsgericht: 80-75'000

c) Obergericht: 80-75'000

d) Haftrichter

1. Entscheide in Haftsachen: 50-5'000

2. Andere ihm von der Gesetzgebung übertragene Entscheide: 50-5'000

e) Jugendrechtspflege

1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfügungen, Entscheide, Berichte, Vollzug von Massnahmen: 50-3'000

2. Jugendgerichtspräsident: 50-2'000

3. Jugendgericht: 50-5'000

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