§ 145 Gebührentarif (GT) - Entscheidgebühr
§ 145 GT · Entscheidgebühr
1. Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von
a) bis 30'000 Franken: 200-4'000
b) 30'001-50'000 Franken: 600-5'500
c) 50'001-100'000 Franken: 800-8'000
d) 100'001-200'000 Franken: 1'200-13'000
e) 200'001-500'000 Franken: 1'800-25'000
f) 500'001-1'000'000 Franken: 2'500-50'000
2. Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht werden.
3. Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr 200-20'000 Franken.
4. Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.