615.11
GTCG
CH-SO
§ 142 Gebührentarif (GT) - Kostenverzeichnis
Gebühren der Gerichte - Allgemeine Bestimmungen
§ 142 GT · Kostenverzeichnis
1. Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.