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615.11 GTCG CH-SO

§ 142 Gebührentarif (GT) - Kostenverzeichnis

Gebühren der Gerichte - Allgemeine Bestimmungen
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§ 142 GT · Kostenverzeichnis

1. Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.

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