615.11
GTCG
CH-SO
§ 141 Gebührentarif (GT) - Fehlende Gebühr
Gebühren der Gerichte - Allgemeine Bestimmungen
§ 141 GT · Fehlende Gebühr
1. Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.