Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.11 GTCG CH-SO

§ 141 Gebührentarif (GT) - Fehlende Gebühr

Gebühren der Gerichte - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 141 GT · Fehlende Gebühr

1. Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.

← § 140bis GT Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht § 142 GT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →