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615.11 GTCG CH-SO

§ 13 Gebührentarif (GT) - Haftung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 GT · Haftung

1. Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteiligten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008.

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