615.11
GTCG
CH-SO
§ 13 Gebührentarif (GT) - Haftung
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 GT · Haftung
1. Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteiligten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008.