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615.11 GTCG CH-SO

§ 129 Gebührentarif (GT) - Auslagen

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 129 GT · Auslagen

1. Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Massnahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, betragen 50-15'000 Franken.

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