615.11
GTCG
CH-SO
§ 129 Gebührentarif (GT) - Auslagen
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Wald, Jagd und Fischerei - Gemeinsame Bestimmungen
§ 129 GT · Auslagen
1. Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Massnahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, betragen 50-15'000 Franken.