615.11
GTCG
CH-SO
§ 12 Gebührentarif (GT) - Vollstreckung
Allgemeine Bestimmungen
§ 12 GT · Vollstreckung
1. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG).