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615.11 GTCG CH-SO

§ 12 Gebührentarif (GT) - Vollstreckung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 GT · Vollstreckung

1. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG).

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