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615.11 GTCG CH-SO

§ 11 Gebührentarif (GT) - Mahngebühren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 GT · Mahngebühren

1. In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.

2. Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr gemäss Absatz 1 ausgenommen.

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