615.11
GTCG
CH-SO
§ 11 Gebührentarif (GT) - Mahngebühren
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 GT · Mahngebühren
1. In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.
2. Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr gemäss Absatz 1 ausgenommen.