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615.11 GTCG CH-SO

§ 108 Gebührentarif (GT) - Gewässerschutzgesetzgebung

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt
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§ 108 GT · Gewässerschutzgesetzgebung

1. Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet

a) Genehmigung von Abnahmeverträgen: 200-1'000

b) Bewilligung und Erlass einer Verfügung: 100-10'000

c) Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen: 100-15'000

d) Kontrolle, Abnahme und Untersuchung: 100-10'000

e) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen: 50-20'000

f) Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrapporten und -meldungen sowie Servicerapporten (Geräte): 10-200

g) Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen: 200-2'000

h) Registrierung und Nummerierung von meldepflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.): 50-200

i) Beratungen und Expertisen: 100-5'000

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