615.11
GTCG
CH-SO
§ 104 Gebührentarif (GT) - Wasserrechte
Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt
§ 104 GT · Wasserrechte
1. Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten
a) durch den Regierungsrat 100-100'000
b) durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk bis 500'000
c) zusätzlich pro kW 20