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615.11 GTCG CH-SO

§ 104 Gebührentarif (GT) - Wasserrechte

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Umwelt
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§ 104 GT · Wasserrechte

1. Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten

a) durch den Regierungsrat 100-100'000

b) durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk bis 500'000

c) zusätzlich pro kW 20

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