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§ 101 Gebührentarif (GT) - Gebühren für Kreisbauämter

Gebühren der Verwaltung - Gebühren nach Aufgabenbereichen - Kantonsstrassen
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§ 101 GT · Gebühren für Kreisbauämter

1. Die Gebühren für Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 betragen für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken.

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