615.11
GTCG
CH-SO
§ 10 Gebührentarif (GT) - Vergütungszins
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 GT · Vergütungszins
1. In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
2. Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.
3. Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken übersteigt.