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615.11 GTCG CH-SO

§ 1 Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GT · Gebührenpflicht

1. Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit.

2. Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.

3. Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, Beträge in Franken.

Gebührentarif (GT) - Gebührenpflicht § 2 GT →

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